Frau van Hall informierte die 25 interessierten Landfrauen im Restaurant „Vittoria“ in Beverstedt über die Unterschiede zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht und wie wichtig es ist, ein Testament zu haben.
Denn eine Patientenverfügung muss nicht zwingend mit einer Vorsorgevollmacht einhergehen – allerdings ist eine Kombination durchaus sinnvoll.
Ein schlimmer Unfall kann jederzeit passieren und in dem Fall ist es gut, wenn im Vorfeld eine Patientenverfügung und/ oder Vorsorgevollmacht hinterlegt wurde, z. B. beim Amtsgericht.
Eine Patientenverfügung kommt ausschließlich bei einem medizinischen Notfall zum Einsatz. Die Patientenverfügung wird dann wirksam, wenn man selber nicht mehr in der Lage ist, seine Wünsche zu äußern. Man muss dann dafür sorgen, dass die Ärzte im medizinischen Notfall darüber in Kenntnis gesetzt werden das eine Patientenverfügung existiert.
Die Vorsorgevollmacht bezieht sich auf alle anderen Bereiche des Lebens. Hat man selbst keinen Bevollmächtigten ernannt, setzt das zuständige Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer ein. Das kann ein Familienmitglied sein, aber auch eine fremde Person kann zu einem rechtlichen Betreuer ernannt werden.
Damit sich der letzte Wille erfüllt ist es ratsam, den letzten Willen niederzuschreiben. Er regelt die eigenen Vorstellungen, wer was oder wie viel von dem Nachlass bekommt. Der letzte Wille in Form eines Testaments geht der gesetzlichen Erbfolge vor.